Burgdorf will den „Bauturbo“

Die Stadt Burgdorf hat den politischen Gremien eine Beschlussvorlage zum Umgang mit der im Baugesetzbuch (BauGB) neu eingeführten Zustimmungsregelung nach § 36a – dem sogenannten „Bauturbo“ vorgelegt. Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsvorlage, die ein Grundsatzpapier zur Anwendung dieser Vorschrift enthält und die Vorgehensweise im Rahmen der BauGB-Novelle 2025 für die Stadt Burgdorf regelt.

Die BauGB-Novelle mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 verfolgt das Ziel, den Wohnungsbau zu beschleunigen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Stadt Burgdorf begrüßt diese Zielsetzung und sieht in den neuen Regelungen eine Möglichkeit, den anhaltend hohen Wohnraumbedarf zügiger zu decken, ohne auf ihre kommunale Planungshoheit zu verzichten. Das Grundsatzpapier legt die Kriterien für die Zustimmung der Gemeinde fest, wobei die Vereinbarkeit der Bauvorhaben mit den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt ein zentrales Kriterium darstellt. Projekte im Außenbereich, in Gewerbe- oder Mischgebieten sowie Vorhaben, die zu unerwünschter Innenverdichtung führen, sollen in der Regel keine Zustimmung erhalten.

Für Projekte, bei denen besondere städtebauliche Ziele verfolgt werden, sieht das Papier den Abschluss von städtebaulichen Verträgen vor, welche unter anderem Maßnahmen zum Natur- und Artenschutz oder weitere Auflagen enthalten können. Zudem legt das Papier fest, dass bei Bedarf die Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange beteiligt werden können, auch inklusive der Veröffentlichung der entsprechenden Unterlagen im Internet. Die öffentliche Beteiligung kann sowohl Nachbarn als auch einen erweiterten Personenkreis umfassen.

Die Zuständigkeit zur Erteilung der Zustimmung wird aufgeteilt: Der Verwaltungsausschuss entscheidet über quartiersprägende Vorhaben, die zuvor dem Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau vorberaten werden, während der Bürgermeister über nicht quartiersprägende Vorhaben entscheidet. Quartiersprägend sind demnach Vorhaben mit mehr als vier Wohneinheiten in Einfamilien- oder Doppelhausgebieten beziehungsweise mehr als 20 Wohneinheiten in Mehrfamilienhausgebieten. Bei komplexen Projekten prüft die Verwaltung, ob eine Bauleitplanung erforderlich ist; ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

Die Verwaltung führt ein Monitoring der Anträge gemäß § 36a BauGB durch und berichtet regelmäßig im zuständigen Ausschuss über den Fortschritt. Das Grundsatzpapier sieht außerdem vor, dass es bei Bedarf fortgeschrieben wird, um auf Erfahrungen aus der praktischen Anwendung zu reagieren. Die Beschlussvorlage mit dem Grundsatzpapier wird am kommenden Dienstag, 17. März 2026, vom Verwaltungsausschuss beraten und soll am Donnerstag, 19. März 2026, im Rat beschlossen werden.

Ausführliche Informationen stehen in den Ratsunterlagen zur Verfügung: Grundsaetze zur Anwendung 36a , Vorlage.

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