
Am Duderstädter Weg 27 in Burgdorf steht eines der ältesten noch erhaltenen Bauernhäuser der Stadt – und es steht gleichzeitig zwischen zwei einander widersprechenden Behördenanordnungen. Einerseits verlangt die Stadt Burgdorf den Rückbau des Gebäudes auf drei Meter Höhe. Andererseits hat der NABU festgestellt, dass genau dieser Rückbau den Fledermäusen im Dachbereich die Heimat rauben würde – und damit nach Naturschutzrecht nicht zulässig ist.
Ein Neubau mit Bedingung
Das Grundstück am Duderstädter Weg hat eine lange Geschichte. Früher standen dort zwei Gebäude nebeneinander: östlich eine große Scheune, westlich ein Wohnhaus mit angrenzendem Schauer, Schweinestall und einem nur über Luke erreichbaren Speicher im Obergeschoss. Als die Brüder Irfan und Cihan Toprak 2022 auf der östlichen Seite des Grundstücks ein neues Wohnhaus errichten wollten, knüpfte die Baugenehmigung dies an eine Bedingung: Das bestehende alte Gebäude werde als Hauptgebäude eingestuft und müsse auf eine Höhe von maximal drei Metern zurückgebaut werden.
Nur unter dieser Voraussetzung konnte der Neubau – der deutlich kleiner ausfallen sollte als die frühere Scheune – genehmigt werden. Der Hintergrund: Da die Stadt die Scheune als Hauptgebäude einstuft, fließen ihre Geschossflächen in die zulässige Geschossflächenzahl des Grundstücks ein. Mit dem Neubau wäre diese überschritten – der Rückbau der Scheune auf drei Meter Höhe soll die Bilanz wieder ins Lot bringen. „Wir fühlten uns auch ein wenig unter Druck gesetzt“, sagt Cihan Toprak. Warum ein bestehendes Anbaugebäude verringert werden muss, damit an anderer Stelle ein kleines Wohnhaus entstehen kann, erschloss sich den Brüdern damals nicht – und bis heute nicht.

Fledermäuse machen Rückbau unmöglich
Nun trat die Stadt an die Eigentümer heran, die Auflage umzusetzen. Doch kurz darauf wurden im Dachbereich des alten Bauernhauses Fledermäuse entdeckt. Bernd Rose vom NABU Burgdorf-Lehrte-Uetze wurde hinzugezogen. Sein Befund ist eindeutig: Ein Rückbau komme nicht in Frage, da dadurch das Habitat der Fledermäuse zerstört würde. Fledermäuse sind nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt; eine Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist verboten.
Der Vorschlag der Stadt, die Tiere einzufangen und andernorts wieder auszusetzen, stieß bei den Eigentümern auf Unverständnis. „Sollen wir hier nun mit einem Kescher alle Fledermäuse einfangen?“, fragt Irfan Toprak. Ein behördlich abgestimmtes Umsiedlungskonzept liegt bislang nicht vor.
Zwei Anordnungen, kein Ausweg
Die Brüder befinden sich damit in einer rechtlich vertrackten Lage: Sie haben zwei einander widersprechende Anordnungen vorliegen. Die eine verlangt den Rückbau, die andere macht ihn nach aktuellem Stand unmöglich. Ein Schreiben an Bürgermeister Armin Pollehn sei bislang unbeantwortet geblieben. Dem widerspricht der Bürgermeister. „Ich habe auf Grund des Briefes im letzten Jahr zum Fachgespräch eingeladen. Die Fachabteilung hat den Topraks und ihrem Architekten die baurechtlichen Grundlagen erläutert.“
Ratsmitglied Dirk Bierkamp (WGS Freie Burgdorfer) hat sich inzwischen die Situation vor Ort angesehen. Grundsätzlich sehen die Brüder ohnehin keinen Grund für einen Abriss: Das Gebäude werde im Erdgeschoss als Pkw-Garage genutzt, der Speicher stehe leer. Für sie ist die Sache eindeutig. „Das ist eindeutig ein Nebengebäude“, stellen beide fest. Beim Blick auf das Mauerwerk zeigt sich: Eine gemauerte Verbindung zwischen dem alten Bauernhaus und dem Wohnhaus gibt es nicht. Beide Teile wurden unabhängig voneinander errichtet, was auch der noch erhaltene Dachstuhl des Wohnbereichs verrät.
Ob das Gebäude baurechtlich tatsächlich als Hauptgebäude einzustufen ist, dürfte damit zumindest fraglich sein. Die Brüder haben zwischenzeitlich ihren Architekten konsultiert – und der bestätigte ihnen, dass in anderen Städten in vergleichbaren Fällen anders entschieden worden sei: Das Gebäude wäre dort als untergeordnet eingestuft worden, nicht als Hauptgebäude.
Stadt: Optische Kriterien entscheiden
Auf Anfrage von AltkreisBlitz hat die Stadt Burgdorf nun Stellung genommen. Entscheidend sei das Verhältnis des Gebäudes zu den Wohngebäuden auf dem Grundstück. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) müsse eine Nebenanlage sowohl funktional als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des Grundstücks untergeordnet sein. Für die räumlich-gegenständliche Unterordnung seien „optische Kriterien maßgeblich“. Das Ergebnis der Prüfung durch die Stadt: Die Scheune lasse sich „anhand von optischen Kriterien nicht als ‚Anhängsel‘ und damit nicht als Nebenanlage ansehen.“
Die Einschätzung, die der Architekt der Topraks aus anderen Städten kennt, teilt die Burgdorfer Verwaltung damit ausdrücklich nicht.
Fledermäuse: Entscheidung erst im Herbst
In der Fledermaus-Frage ist vorerst keine Klärung in Sicht. Der NABU hat bislang noch keinen konkreten Termin für eine Begehung mitgeteilt. Die Zählung und Artenbestimmung soll laut Stadt im Mai oder Juni 2026 stattfinden, wenn die Tiere ihre Sommerquartiere aufsuchen, um dort ihren Nachwuchs zu gebären und aufzuziehen.
Erst nach Abschluss der Zählung wird der NABU-Bericht an die Untere Naturschutzbehörde weitergeleitet. Deren Stellungnahme wiederum ist Voraussetzung für alle weiteren Entscheidungen – auch dafür, ob und wie der von der Stadt verlangte Rückbau überhaupt noch durchgesetzt werden kann.
Die Brüder haben bereits angekündigt, sich einer Rückbaupflicht notfalls gerichtlich zu widersetzen. Gut möglich, dass am Ende ein Richter darüber entscheiden muss, ob die Scheune am Duderstädter Weg ein Haupt- oder ein Nebengebäude ist.
