
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0 76 „Läuferweg“ soll das Mischgebiet im nördlichen Bereich der Stadt Burgdorf neu gegliedert werden. Nach der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung geht es dabei um einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB sowie um die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Die Vorlage ist für den Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau am Dienstag, 9. Juni 2026, als Empfehlung und für den Verwaltungsausschuss am Dienstag, 16. Juni 2026, zur Entscheidung vorgesehen.
Die Stadt begründet die Planung damit, dass Nutzungskonflikte zwischen einer bestehenden gewerblichen Nutzung östlich des Plangebiets und einer weiteren möglichen Wohnnutzung vermieden werden sollen. Das Plangebiet liegt westlich der Bahnstrecke und bildet einen Übergangsbereich zwischen gewerblichen Nutzungen im Osten und reiner Wohnbebauung im Westen. Die Flächen wurden bereits im Jahr 2002 im Bebauungsplan Nr. 0 76 „Läuferweg“ überwiegend als Mischgebiet festgesetzt; in einem Teilbereich MI1 wurde Wohnnutzung aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen.
Laut Vorlage ist das Gebiet inzwischen weitgehend mit Wohnnutzung bebaut, während die östlichen Randbereiche noch unbebaut sind. Eine schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass durch eine gezielte Steuerung der Wohnnutzung und die Einhaltung bestimmter Abstände die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten und Konflikte vermieden werden können. Deshalb soll der Bereich ohne Wohnnutzung MI1 entsprechend erweitert werden. An der grundsätzlichen Festsetzung als Mischgebiet hält die Stadt fest, um auch künftig eine städtebaulich gewünschte Nutzungsmischung und nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen zu ermöglichen.
Ergänzend sollen Festsetzungen zum passiven Schallschutz aufgenommen werden, die sich an der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ orientieren. Nach den Unterlagen soll dadurch sichergestellt werden, dass trotz der Vorbelastungen durch Verkehrsgeräusche gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden können. Das Bebauungsplanverfahren wird als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB geführt; auf die dort mögliche Verkürzung von Beteiligungsschritten will die Verwaltung nach eigener Aussage jedoch nicht zurückgreifen.
Ausführliche Informationen stehen in den Ratsunterlagen zur Verfügung: Anlage 1 Vorentwurf Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0-76 „Läuferweg“ , Anlage 2 Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0-76 „Läuferweg“ (B-Plan Nr. 0-76-2) , Anlage 3 Prognose von Schallimmissionen, DEKRA, Hamburg Stuttgart November 2024 , Vorlage.
