
Die Stadt Burgdorf informiert in einer Beschlussvorlage über die Prüfung zur möglichen Einrichtung neuer Fußgängerüberwege entlang der Marktstraße. Die Verwaltung legt dar, dass zwei Standorte besonders untersucht wurden, wobei es sich um eine Beschlussvorlage handelt, die im Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Liegenschaften und Verkehr am Donnerstag, 22. Januar 2026, beraten werden soll.
Im Rahmen der Prüfung sind an der unteren Marktstraße vor dem Tedi-Markt sowie an der oberen Marktstraße im Bereich der Querung zum REWE-Markt Verkehrszählungen vorgenommen worden. Die Ergebnisse wurden der Verkehrsbehörde der Region Hannover vorgelegt, die daraufhin eine rechtliche Bewertung der Standorte vornahm.
Die Verkehrsbehörde kam zu dem Ergebnis, dass am Standort untere Marktstraße vor dem Tedi-Markt alle rechtlichen und verkehrstechnischen Voraussetzungen für einen Fußgängerüberweg erfüllt sind. Ein entsprechender Fußgängerüberweg kann dort eingerichtet werden, und die Behörde wird die Anordnung zeitnah erlassen.
Im Gegensatz dazu wurde die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs an der oberen Marktstraße in der Nähe des REWE-Marktes abgelehnt. Konkret ist dort ein Fußgängerüberweg nicht zulässig, weil sich bereits eine Lichtsignalanlage in unmittelbarer Nähe von etwa 35 Metern befindet. Zusätzlich ist der vorgeschriebene Mindestabstand von 50 Metern für die sichere Erkennbarkeit bei erlaubter Geschwindigkeit nicht gegeben.
Die Behörde weist zudem darauf hin, dass insbesondere vulnerable Verkehrsteilnehmer wie Kinder, ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen die Fahrbahn an der bestehenden Lichtsignalanlage sicher und ohne größere Umwege überqueren können. Eine grundsätzliche Ablehnung weiterer Fußgängerüberwege in der oberen Marktstraße erfolgt jedoch nicht. So wird als möglicher alternativer Standort das Areal im Bereich der Sparkasse zwischen dem bestehenden Fußgängerüberweg in Höhe der Hausnummer 45 und der Lichtsignalanlage genannt. Für diesen Standort wären jedoch erneut Verkehrszählungen erforderlich, um den Bedarf nachzuweisen.
Ausführliche Informationen stehen in den Ratsunterlagen zur Verfügung: Mitteilungsvorlage.
